4. GEWÄHRLEISTUNG
Für einen in sich abgeschlossenen Teil unserer Leistung beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme. Wir sind berechtigt, eine Teilabnahme zu verlangen. Nimmt der Kunde Teilleistungen in Betrieb, gilt dies als Teilabnahme. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Leistungen 12 Monate, es sei denn, es ist uns aufgrund unabänderlicher gesetzlicher Regelungen nicht möglich, dies zu vereinbaren. Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Empfang auf Übereinstimmung mit der vereinbarten Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 4 Tagen ab Leistungserbringung durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Nacherfüllung hat uns der Kunde angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wenn wir eine uns aufgegebene angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne die Mängel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Veränderungen der Ware oder nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten, sei es durch den Kunden selbst oder durch Dritte, lassen unsere Haftung für daraus entstehende Folgen entfallen.
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